Allgemeine Verkaufs‑ und Lieferbedingungen der Firma Reinhard Miels, SolarTrack Anlagenbau Lübeck
1. Allgemein
Diese Verkaufs‑ und Lieferbedingungen gelten zwischen SolarTrack Anlagenbau und dem Kunden für alle Angebote von SolarTrack Anlagenbau und alle Kaufverträge und Lieferungen und Leistungen der SolarTrack Anlagenbau hinsichtlich aller Produkte, Geräte und Erzeugnisse und sonstiger Waren (nachstehend "die Produkte"), es sei denn, Abweichendes wurde schriftlich vereinbart. Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der SolarTrack Anlagenbau .
2. Angebote und Aufträge
Schriftliche Angebote von SolarTrack Anlagenbau sind für SolarTrack Anlagenbau für 30 Tage ab dem Angebotsdatum bindend. Aufträge, die nicht auf einem vorherigen schriftlichen Angebot beruhen, sind für SolarTrack Anlagenbau erst bindend, wenn dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung der SolarTrack Anlagenbau zugegangen ist. Lieferzeiten sind ab dem Datum der Auftragsbestätigung kalkuliert.
3. Spezifikationen und Zeichnungen
Alle Spezifikationen, Beschreibungen und Zeichnungen in Katalogen, Rundschreiben, Werbeschriften, Preislisten oder anderen vergleichbaren Dokumenten sind unverbindlich.
4. Preise
Falls nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart gelten alle Preise ab Werk ausschließlich Mehrwertsteuer, Transport zur Verwendungsstelle und Montage. Wenn nicht anders vereinbart ist die Verpackung im Preis nicht eingeschlossen. Auf alle genannten Preise ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen.
5. Zahlungsbedingungen
Zahlung erfolgt in EUR (oder wie anderweitig im Vertrag oder in der Rechnung spezifiziert). Wenn nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag in Vorauskasse, rein netto zahlbar.
Modulgeschäfte erfordern grundsätzlich Vorauszahlung in voller Höhe.
Die Urheberrechte an zur Verfügung gestellter Software bleiben bei SolarTrack Anlagenbau oder dem dritten Lizenzinhaber, von dem SolarTrack Anlagenbau Lizenzen hat.
Die Aufrechnung ist nur mit von SolarTrack Anlagenbau anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte wegen Gegenforderungen sind ausgeschlossen, wenn sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum der SolarTrack Anlagenbau. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung der
Saldoforderung von SolarTrack Anlagenbau.
Weiterveräußerung der gelieferten Ware ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf SolarTrack Anlagenbau übergeht. Pfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Von Zugriffen Dritter oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte von SolarTrack Anlagenbau durch Dritte hat der Kunde SolarTrack Anlagenbau unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Kunde tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von der SolarTrack Anlagenbau gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Voraus an SolarTrack Anlagenbau ab. SolarTrack Anlagenbau nimmt die Abtretung an.
Der Kunde ist bis zum Widerruf durch SolarTrack Anlagenbau berechtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen.
7. Lieferung
Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung von Ware an den Kunden ab Werk. Wenn SolarTrack Anlagenbau den Transport der Ware zu veranlassen hat, erfolgt der Transport in der Weise, die SolarTrack Anlagenbau für am geeignetsten hält, wenn nicht ein spezielles Transportmittel zwischen den Parteien vereinbart wurde.
Die Lieferfrist beginnt, wenn alle Einzelheiten des Auftrags geklärt sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis dahin zu erbringenden Vertragspflichten insbesondere die Leistung der verlangten Vorauszahlung des Kunden voraus.
Im Falle des Verzuges von SolarTrack Anlagenbau ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzögerung oder Nichterfüllung aufgrund des Verzuges oder nachträglicher Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt bei Solar-Trank Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit oder die zumindest fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Die Haftung hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne grobes Verschulden beschränkt sich immer auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
Zeit‑ und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden.
8. Mängelrügen
Die Waren müssen vom Kunden unverzüglich nach Ankunft untersucht werden und jeder durch Untersuchung feststellbare Mangel muss gegenüber SolarTrack Anlagenbau schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware angezeigt werden. Die Anzeige muss eine Beschreibung des Mangels enthalten. Warenrückgabe ist nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung von SolarTrack Anlagenbau zulässig.
9. Gewährleistung
Falls nicht anders vereinbart, dauert die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Datum der Lieferung von der SolarTrack Anlagenbau gewährleistet, dass die Ware im Zeitpunkt der Lieferung frei von Material‑, Verarbeitungs‑ und Konstruktionsfehlern ist.
Mängel, die der vorstehenden Gewährleistung unterliegen, werden nach Wahl von SolarTrack Anlagenbau kostenlos nachgebessert, oder für das mangelhafte Teil wird Ersatz geliefert. Nachzubessernde oder zu ersetzende Produkte sind an SolarTrack Anlagenbau zurückzuliefern. Schadhafte Teile, die ersetzt wurden, sind SolarTrack Anlagenbau zur Verfügung zu stellen und sind Eigentum von SolarTrack Anlagenbau. Transportkosten für die Rücklieferung nachgebesserter oder ersetzter Ware zum Kunden werden von SolarTrack Anlagenbau getragen. SolarTrack Anlagenbau hat seine Verpflichtungen hinsichtlich der Mängelbehebung erfüllt, wenn SolarTrack Anlagenbau dem Kunden ein nachgebessertes Teil oder ein Ersatzteil zur Verfügung gestellt hat.
Diese Gewährleistung gilt nur für Produkte, die ordnungsgemäß und gemäß den Bedienungsanleitungen installiert und entsprechend den Spezifikationen und Umweltbedingungen eingesetzt werden. SolarTrack Anlagenbau ist nicht verantwortlich für Mängel oder Schäden an Produkten, wenn diese durch Reparatur oder sonstige Arbeiten von
durch SolarTrack Anlagenbau nicht autorisierte Dritte oder durch unsachgemäßen Gebrauch, Fahrlässigkeit oder äußere Einflüsse herbeigeführt werden.
Wenn der Kunde einen Mangel angezeigt hat und sich herausstellt, dass SolarTrack Anlagenbau GmbH für den Mangel nicht verantwortlich ist, ist SolarTrack Anlagenbau GmbH berechtigt, Ersatz der Kosten zu verlangen, die durch die falsche Mängelrüge entstanden sind.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt für alle Schäden oder Verluste, die durch den Mangel entstanden sind, einschließlich Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden.
10. Allgemeine Haftung
Schadensersatzansprüche gegen die SolarTrack Anlagenbau, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, z.B. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, falscher Beratung, unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder die zumindest fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, sowie hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne grobes Verschulden beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
11. Lieferverzug und Vertragsverletzung
Es liegt kein Verzug oder eine Vertragsverletzung von SolarTrack Anlagenbau vor, wenn Verzögerungen oder Nichterfüllung durch Umstände außerhalb der Einflussmöglichkeit von SolarTrack Anlagenbau, wie zum Beispiel Lieferverzug von beauftragten Drittfirmen eintreten. Bei Eintritt derartiger Umstände verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Ist dem Kunden oder SolarTrack Anlagenbau aufgrund der Lieferverzögerung die Erfüllung des Vertrages unzumutbar, steht beiden ein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
12. Vertraulichkeit
Alle kaufmännischen und technischen Informationen, Daten, Spezifikationen, Zeichnungen oder andere Dokumente und die Software (nachfolgend "vertrauliche Informationen"), die SolarTrack Anlagenbau dem Kunden zur Verfügung gestellt hat, bleiben ausschließlich das Eigentum von SolarTrack Anlagenbau. Dieser Vertrag kann unter keinen Umständen verstanden werden als Abtretung von gegenwärtigen oder künftigen gewerblichen Schutzrechten oder ähnlichen Rechten an den Kunden. Der Kunde hat die vertraulichen Informationen als vertrauliches Eigentum der SolarTrack Anlagenbau zu behandeln und darf unter keinen Umständen die vertraulichen Informationen für andere Zwecke benutzen, als nach dem Vertrag vorgesehen oder diese an Dritte weitergeben.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag sollen abschließend gemäß den Regeln der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.(DIS) durch einen oder mehrere Schiedsrichter beigelegt werden, die gemäß diesen Bestimmungen ernannt sind. Schiedsort ist Lübeck.
Das Verfahren wird in der deutschen Sprache durchgeführt. SolarTrack Anlagenbau ist jedoch berechtigt, auch ohne Einleitung eines Schiedsverfahrens eine Klage anzustrengen. Als Gerichtsstand wird Lübeck vereinbart.
Es gelten die Incoterms 2000 in der jeweils neuesten Fassung
14. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs‑ und Lieferbedingungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die unwirksamen Klauseln sollen durch solche wirksamen Klauseln ersetzt werden, die den wirtschaftlichen
Absichten, die die Parteien durch die unwirksamen Klauseln verfolgt haben, am nächsten kommen.
Stand Juli 2007
Reinhard Miels, SolarTrack Anlagenbau Gewährleistungsbedingungen
Die Nachführungen der SolarTrack Anlagenbau sind nach den gültigen Normen, insbesondere der DIN 10555‑4 berechnet und gefertigt. Sollte während der Betriebsdauer ein Defekt auftreten, so offeriert die SolarTrack Anlagenbau Mängelhaftung in folgendem Umfang:
Gewährleistungsdauer:
Die Gewährleistungszeit beginnt mit dem Datum des Kaufes. Sie beträgt für die tragende Struktur wie Mast, Rohre, Rahmen 60 Monate und für alle übrigen Teile 12 Monate.
Gewährleistungsvoraussetzung:
Die Gewährleistung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
- verwendete Modulfläche nicht größer als die Vorgaben der SolarTrack Anlagenbau
- Montagehöhe nicht höher als die Vorgaben der SolarTrack Anlagenbau
- Montagehöhe nicht höher als 6 m über Grund, es sei denn, die größere Montagehöhe wurde von der SolarTrack Anlagenbau schriftlich genehmigt
- fachgerechte Montage unter Berücksichtigung der neuesten Fassung der Aufbauanleitung, sowie aller gültigen Normen, Richtlinien und anerkannten Regeln der Technik
- Verwendung aller vorgesehenen Schraubensicherungen und Anzug aller Schrauben
- Verwendung unter normalen Einsatzbedingungen (Festlandatmosphäre, Temperaturbereich wie spezifiziert)
- Wartung gemäß den Vorgaben der SolarTrack Anlagenbau
Geltendmachung der Ansprüche:
SolarTrack Anlagenbau ist nur zur Gewährleistung verpflichtet, wenn
- der Mangel im Rahmen dieser Bedingungen von SolarTrack Anlagenbau zu vertreten ist
- der Mangel der SolarTrack Anlagenbau unmittelbar angezeigt wird
- das beanstandete Gerät oder die Komponente zusammen mit der Kopie der entsprechenden Rechnung ordnungsgemäß verpackt und frei Haus eingeschickt wird. Dabei muss das Typenschild lesbar oder die Zuordnung zur jeweiligen Anlage eindeutig sein.
- bei ortsfesten Geräten hat der Kunde den Schaden mit aussagefähigen Fotos zu belegen. SolarTrack Anlagenbau entscheidet im eigenen Ermessen, ob ein Ortstermin erforderlich ist. Der Kunde hat nach Absprache Zugang zur Anlage zu gewähren.
Leistung der SolarTrack Anlagenbau im Gewährleistungsfall
Sofern ein von SolarTrack Anlagenbau zu vertretender Mangel vorliegt, wird die SolarTrack Anlagenbau dieses Teil nachbessern, ein gleichwertiges Austauschteil oder ein Neuteil liefern.
Der Kunde hat der SolarTrack Anlagenbau eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu gewähren.
SolarTrack Anlagenbau haftet nicht für die aus dem Schaden entstehenden Folgekosten. Insbesondere nicht für Montagekosten, Ertragsausfälle, Kosten Dritter (Kranmieten usw.).
Für den Austausch von einigen Komponenten werden in den ersten 12 Monaten
Austauschpauschalen vergütet.
Austausch Linearantrieb 50,00 Euro
Austausch Steuerung 15,00 Euro
Austausch Batterie/Ladegerät 15,00 Euro
Austausch Azimut Motor mit Getriebe 35,00 Euro
Die SolarTrack Anlagenbau wird keine höheren Reparaturkosten als diese
Pauschalen erstatten auch wenn diese, z. B. durch besondere Aufbausituationen oder fehlende Kenntnisse, tatsächlich angefallen sind.
Gewährleistungsausschlüsse
Ausgeschlossen sind Gewährleistungsansprüche durch Schäden und Folgeschäden jeglicher Art aufgrund von:
- nicht bestimmungsgemäßer Verwendung
- zu großer Modulfläche oder zu großer Masthöhe
- Missbrauch, fehlerhafter Montage oder fahrlässigen Handlungen
- höherer Gewalt, Unwetter, Sturm, Blitzschlag, Überspannungen durch Blitzeinwirkungen, Brand und Naturgewalten wie Überschwemmung und Erdbeben
- unsachgemäße Reparaturversuche, Verwendung von Fremdteilen, Modifikationen an Mechanik oder Elektronik, Nichtbeachtung der Aufbau‑ und Wartungsanleitung
- Kosmetischen Mängeln (kleinere Fehlstellen in der Verzinkung, Spaltmaße und Toleranzen, die unterhalb der im Stahlbau üblichen Toleranzen liegen)
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen wie der SolarTrack Anlagenbau
Fassung August 2018
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